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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen I. Umfang der Lieferungen und Leistungen1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. 2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. 3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbundes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Beirecht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwaltungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. 5. Mündliche Zusagen im Namen des Verwenders sind nur wirksam, wenn sie vom Verwender selbst oder von entsprechend bevollmächtigtem Personal abgegeben werden. II. Preise und Versandkosten 1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sie beziehen sich nur auf den jeweiligen Auftrag. 2.Der Lieferer behält sich vor, den Preis den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen laut Allgemeiner Preisliste des Lieferers anzupassen, sofern die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt. 3. Alle von uns angebotenen Artikel verstehen sich incl. Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer mit dem derzeit gesetzlich gültigen Prozentsatz allerdings ohne Einrechnung weitere Kosten, wie z.B. Zollgebühren ect. 4. Die Versandkosten sind nicht mit einbezogen, diese können Sie der folgenden Liste entnehmen (Diese Angaben beziehen sich auf Pakete bis max. 5kg):
1. Wir behalten uns das Eigentum an Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: 4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Vorhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. 7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verblenden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. 8. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Förderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. IV. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen des Bestellers Die Rechnungen sind gemäß Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Akzept oder Kundenwechsel werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Die anfallenden Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst am Tag der Einlösung als Zahlung. Bei überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe der Zinsen berechnet, die unsere Bank für von uns in Anspruch genommene Kredite fordert. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so ist der Lieferer auch nach Vertragsabschluß berechtigt, die Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Besteller angemessene Sicherheiten leistet. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen. V. Lieferfrist Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich durch Auftragsbestätigung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die vom Besteller zu liefernden Warenbestellungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse - gleichviel ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferern eintreten – wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile. Verzögerung bei der Beförderung, Betriebsstörungen, Streiks und Aussparungen sowie einer nicht von dem Lieferer selbst verschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die betreffende Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Überschreitung der Lieferfrist sind in allen Fällen ausgeschlossen, wenn dem Lieferer kein grobes Verschulden zur Last fällt. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. VI. Gefahrübergang Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. VII. Mängelgewährleistung Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 1. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen geltend zu machen. 2. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung. Ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Umstände solcher Art ohne Verschulde des Lieferers entstehen, z.B. weil die vom Lieferer dem Besteller zur Kenntnis gegebenen technischen Bedingungen störungsfreier Funktionen nicht beachtet worden sind. 3. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet die fehlerhaften Teile nachzubessern - nach unserer Wahl - den Liefergegenstand oder den fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen. 4. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zu Lieferungen zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren sowie auf Anforderung frachtfrei zuzusenden. 5. Schlägt die vom Lieferer erbrachte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. 6. Eine weitergehende Gewährleistung wird von dem Lieferer nicht übernommen, insbesondere kann der Besteller keinen Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft begründet ist, auch in diesem Fall sind - sofern nicht die falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lieferer oder seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist - Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen. 7. Kostenlose Wiederinstandsetzungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen gefälligkeitshalber und begründen keine eigenen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. VIII. Entgegennahme 1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie geringfügige Mängel aufweise, vom Besteller abzunehmen. 2. Dem Lieferer sind Teillieferungen gestattet. IX. Haftung Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die aus der Anbahnung des Vertragsverhältnisses aus Beratung oder technischer Hilfeleistung, aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehen, auch nicht für Folgeschäden, es sei denn, dass sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden. X. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Niederkirchen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis auch über die Wirksamkeit des Vertrages ist Niederkirchen. Dem Lieferer steht es jedoch frei, nach seiner Wahl seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Klauseln im übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel gilt als durch eine solche Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Es gelten nur unsere Verkaufsbedingungen. Fremden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn ihre Einbeziehung von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind. Widerrufsrecht Widerrufsrecht / ausdrückliche Widerrufsbelehrung für Verbraucher Sie sind als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, und können diese innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung in schriftlicher Form, allerdings nicht vor dem Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Fa.MRE Elektro-Automationstechnik GmbH Wenn ein Widerruf besteht werden dem Verbraucher die entstehenden Portokosten zur Rücksendung erstattet, möchte er diese nicht vorstrecken, kann er eine kostenlose Rücksendungsmarke telefonisch unter 06326 / 989812 oder per mail unter info@mre-service.de, oder per Fax unter 06326 / 989813 bei uns anfordern, diese wird Ihm umgehend kostenlos zugestellt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den/die Artikel gut verpackt und mit isolierten Kontakten versenden. Vor Kurzschluß sichern !! Wenn Sie durch nicht Bestimmungsmäßigen Gebrauch, beschädigte, verschlechterte oder abgenutzte Waren zurückschicken, behalten wir uns ausdrücklich vor, den entsprechenden gesetzlich zulässigen Betrag als Ersatz zu fordern. Dies können Sie vermeiden, wenn Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen, sondern Sie lediglich die Funktion der Ware prüfen - wie es Ihnen etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre - und diese ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückschicken. Ausgeschlossen von der Rücksendung sind: Hinweis zu §12 Batterieverordnung Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder Akkus oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien oder
Akkus enthalten, sind wir verpflichtet, sie gemäß der Batterieverordnung auf Folgendes hinzuweisen: |